Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens Wolff-Security (gültig ab 1.August 2006)

1. Geltungsbereich, Änderungen

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Wolff Security (nachfolgend Unternehmen) gelten für alle Dienstleistungen des Unternehmens. Die Bestimmungen für die einzelnen Dienste gelten jeweils auch dann, wenn im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Dienstleistungen zusammen bereitgestellt werden.

1.2. Das Unternehmen erbringt alle Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn nichts anderes schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Diese gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten allgemeinen Geschäftbedingungen, wenn das Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Das Unternehmen kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist ändern. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb einer von dem Unternehmen gesetzten Frist, gilt die Änderung als genehmigt. Das Unternehmen weist den Auftraggeber in der Änderungsankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht binnen der gesetzten Frist widerspricht.

 

2. Allgemeine Dienstausführung

2.1. Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.

a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer/innen. Es werden dabei soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Werttransporte, Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

2.2. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden ergänzend in besonderen Verträgen vereinbart.

2.3. Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBII, S.4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.

2.4. Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

 

3. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

 

4. Schlüssel und Notfallanschriften

4.1. Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel, Magnetstreifenkarten oder Chipkarten – gegebenenfalls mit Zugangsberechtigungscode - sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4.2. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 11. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften mit Telefonnummern bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über ausgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

 

5. Beanstandungen

5.1. Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung / Geschäftsführung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

5.2. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

 

6. Auftragsdauer

Der Vertrag läuft – soweit nichts anderes Abweichendes schriftlich vereinbart ist – zwölf Monate. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf Monate und dann wieder um weitere Zwölf Monate usw.

 

7. Ausführung durch andere Unternehmer

Der Unternehmer ist berechtigt in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

 

8. Unterbrechung der Bewachung

8.1. Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst soweit dessen Ausführung unmöglich oder unzumutbar wird, unterbrechen oder zweckentspechend umstellen.

8.2. Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

 

9. Vorzeitige Vertragsauflösung

9.1. Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

9.2. Gibt de Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt

 

10. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

 

11. Haftung und Haftungsbegrenzung

11.1. Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichem Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Absatz 11.3. genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

11.2. Die Haftung des Unternehmers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung ist der Höhe nach auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden, maximal auf die Absatz 11.3. genannten Höchstsummen begrenzt.

11.3. Die in Absatz 11.1. und 11.2. genannten Höchstsummen betragen

a) 1.000.000 € für Personenschäden

b) 500.000 € für Sachschäden

c) 16.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen

d) 13.000 € für reine Vermögensschäden

11.4. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

11.5. Ersatzansprüche von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Mitarbeiter für grobe Fahrlässigkeit ist auf die in Absatz 11.3. genannten Höchstsummen beschränkt.

11.6. Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHS) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizungsvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

 

12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

12.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen gemäß Ziffer 11.4. geltend zu machen. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

12.2. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

 

13. Haftpflichtversicherung und Haftungsnachweis

Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 11 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung 23. Juli 2002 (BGB II, S.2724).

 

14. Sicherheitsanalyse

Die inhaltlichen Angaben im Rahmen der Dienstleistung „Sicherheitsanalyse“ sind ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Die „Sicherheitsanalyse“ soll nur ein Hinweis sein. Insbesondere können keinerlei Haftungsansprüche in Verbindung der Inhalte einer „Sicherheitsanalyse“ geltend gemacht werden.

 

15. Zahlung des Entgelts

15.1. Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.

15.2. Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug des Entgelts, eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts oder in einem längeren Zeitraum mit einem Betrag, der einem nicht unerheblichen Teil des Entgelts entspricht, ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde. Im Übrigen gilt BGB § 286 Absatz 3.

15.3. Das Unternehmen kann die Preise für die vereinbarte(n) Dienstleistung(en) zum Beginn der nächsten Vertragslaufzeit mit einer angemessenen Änderungsfrist von mindestens einem Monat ändern. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer vom Unternehmen gesetzten Frist, gilt die Änderung als genehmigt. Das Unternehmen weist den Auftraggeber in der Änderungsankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht schriftlich widerspricht.

15.4. Bei Zahlungsverzug des Entgelts, eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts oder in einem längeren Zeitraum mit einem Betrag, der einem nicht unerheblichen Teil des Entgelts entspricht, kann das Unternehmen das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

15.5. Bei Zahlungsverzug kann das Unternehmen für jede Mahnung Bearbeitungsentgelte in Höhe von 20,00 € erheben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist.

15.6. Das Entgelt richtet sich nach der aktuellen Preisliste, die das Unternehmen nach billigem Ermessen festlegt.

 

16. Preisänderung

Im Falle der Veränderung oder Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen unter dieser Ziffer 16. genannten Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. (BDSW).

 

17. Vertragsbeginn, Vertragsänderung

17.1. Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

17.2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

18. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

18.1. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses oder zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

18.2. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmung des Absatz 18.1., so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.

 

19. Datenschutz

19.1. Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27ff BDSG für nichtöffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.

19.2. Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).

19.3. Bei der Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 11. Anwendung.

 

20. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige Daten vollständig und richtig anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Adressdaten, die Bankverbindung und die Rufnumer.

 

21. Schufa-Klausel

Der Auftraggeber willigt ein, dass das Unternehmen von der Schufa Holding AG Auskünfte über ihn erhält. Er willigt ein, dass das Unternehmen an die Schufa Daten über nicht vertragsgemäßes Zahlungsverhalten übermittelt, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.

 

22. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Geschäftsführung des Unternehmens. Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsführung des Unternehmens, sofern der Vertrag unter Kaufleuten geschlossen wurde. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

 

23. Insolvenz des Auftraggebers

Wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Geschäftsleitung des Unternehmens unverzüglich, nach Feststellung durch den Auftraggeber, seiner gesetzlichen Vertretung oder Erfüllungsgehilfen, schriftlich darüber zu informieren.

 

24. Schlussbestimmung

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

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